Baugenehmigung für Container

Das sollten Sie wissen!

Gebäude aus Containern bieten Lösungen für vielfältige Einsatzbereiche. Sie können sowohl als kurzfristige, mittelfristige oder auch längerfristige temporäre Lösung dienen. Containeranlagen werden auf dem Gelände des Bauherrn installiert, werden jedoch nicht fest mit dem Grundstück verbunden, sodass sie jederzeit demontiert und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können. Auch wenn es sich um eine temporäre Lösung handelt, muss in den meisten Fällen vor der Errichtung der Containeranlage ein Bauantrag gestellt, bzw. eine Baugenehmigung eingeholt werden.

Ist ein Container eine bauliche Anlage?

Laut Definition ist eine bauliche Anlage immobil, denn sie ist nicht - oder nur auf ortsfesten Bahnen - beweglich. Dies trifft auf die Containerbauten von FAGSI so nicht zu, da sie demontiert und versetzt werden können.

Auch wenn Containergebäude geeignet und darauf ausgelegt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden, gelten Sie im Sinne der Landesbauordnungen der Bundesländer nicht als sogenannte „fliegende Bauten“, sondern als „bauliche Anlage“, die beispielsweise aus mehreren Bürocontainern oder Wohncontainern bestehen. Sie sind somit genehmigungspflichtig und man benötigt für das Aufstellen der Bürocontainer oder Wohncontainer eine Baugenehmigung.

Dabei ist es auch ganz unerheblich, ob ein Container auf einem eigenen Fundament steht oder auf einer lediglich verdichteten oder befestigten Fläche, ob er fest mit dem Fundament verbunden, im Untergrund verankert oder einfach nur aufgestellt ist. Der Grund dafür ist, dass Container – auch wenn Sie nicht im herkömmlichen Sinne wie ein Gebäude gebaut, sondern „nur“ aufgestellt werden – nach der Definition der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer nach ihrem Nutzungszweck bewertet werden.

Containergebäude – ob als Einzelcontainer oder zusammengefügt – können jedoch unter bestimmten Umständen als sogenannte Behelfsbauten eingestuft werden. Dafür ist in erste Linie die Nutzungsdauer entscheidend. Ein klassisches Beispiel für Behelfsbauten ist die Baustelleneinrichtung. Mit diesem Begriff werden alle Produktions-, Transport-, Lager- und sonstige Einrichtungen zusammengefasst, die für die Logistik, Infrastruktur und Bevorratung auf der Baustelle benötigt werden. Dazu zählen auch Containeranlagen für Unterkünfte, als Pausenräume, für sanitäre Anlagen, Baustellenbüros oder als Lager. 

Weil diese Containeranlagen nur temporär, also ausschließlich für die Dauer der Baustelle, aufgestellt werden, entfällt die Baugenehmigungspflicht, ein Nutzungs- und Aufstellantrag ist jedoch meist trotzdem erforderlich.

Weitere Beispiele für Behelfsbauten sind Container, die bei kulturellen Veranstaltungen, Sport- oder anderen Großveranstaltungen eingesetzt werden – ob als Unterkünfte, Küchen-, Kühl-, Sanitär-, oder anderer Lagercontainer. Da diese Art von Containern aufgrund der Nutzung nur für sehr kurze Zeiträume im Einsatz sind, bedarf es keiner Baugenehmigung.

Die Landesbauordnung – Unterschiede je Bundesland

Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge bei den einzelnen Bundesländern, die jedes eine eigene Landesbauordnung (LBO) haben. Eine Musterbauordnung (MBO), die von der Bauministerkonferenz, in der alle Bundesländer vertreten sind, ständig aktualisiert wird, soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Diese Musterbauordnung ist die Basis für die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer. Deshalb unterscheiden sich die Länderbauordnungen oft nur in Details, die jedoch entscheidend sein können.

Damit Sie sich über die jeweils für Ihr Projekt relevante Landesbauordnung informieren können, geben wir Ihnen hier einen Überblick. Klicken Sie einfach auf das Bundesland, in dem Sie bauen möchten und wir führen Sie zur gültigen Landesbauordnung. Dort finden Sie auch das Bauantragsformular.

Welche Voraussetzungen müssen eine Containeranlage für eine Baugenehmigung erfüllen?

Die Landesbauordnungen schreiben exakt vor, welche technischen Nachweise erbracht werden müssen, damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Hierunter fallen die Statik des Gebäudes, abgeleitet aus der Typenstatik der Container, der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes, gegebenenfalls in Form eines Brandschutzkonzeptes, der Nachweis des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Energieeffizienz.

In manchen Regionen können auch Nachweise der Schneelast oder der Windlast erforderlich sein. Auch das Einhalten von Abstandflächen, Grenz- und Baulinien und ggf. sogar zum Natur- und Baumschutz müssen nachgewiesen werden. Welche Nachweise erforderlich sind, hängt maßgeblich von der geplanten Standzeit des Containergebäudes ab. Hier beraten wir Sie gerne und stellen Ihnen alle nötigen Bauantragsunterlagen zur Verfügung.

Baugenehmigung beantragen: So machen Sie es richtig.

Bevor man baut, muss ein Bauantrag gestellt werden, um die nötige Baugenehmigung zu erlangen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn zu erstellen. Dafür ist die Einreichung einer Reihe von Unterlagen erforderlich. Welche das im konkreten Falls sind, geht aus der Landesbauordnung des Bundeslandes, in dem gebaut werden soll hervor.

Zur Erstellung der Bauantragsunterlagen muss der Bauherr einem sogenannten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser beauftragen. Dieser Entwurfsverfasser muss den Nachweis der Sachkunde und Erfahrung erbringen. Er ist für die Vollständigkeit und Realisierbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Dabei geht es um die Einhaltung der Anforderungen der Landesbauordnung in Verbindung mit der Bauvorlageverordnung. Der Entwurfsverfasser ist auch dann verantwortlich, wenn dieser die Entwurfsplanung nicht selbst erstellt hat, sondern durch seine Unterschrift freigibt.

Laut Musterbauordnung ist bauvorlageberechtigt, wer

  • die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,
  • in die von einer Ingenieurkammer geführten Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,
  • die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  • die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

Der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser unterzeichnet die Unterlagen sowie die Bauantragsformulare gemeinsam mit dem Bauherrn. Der Bauantrag ist dann vom Bauherrn schriftlich und in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde – in der Regel ist dies die Gemeinde - einzureichen.

Eingereicht werden müssen neben dem Bauantrag die Bauzeichnungen, der katasteramtliche Lageplan, eine Baubeschreibung sowie eine Betriebsbeschreibung, diverse Berechnungen zum Gebäude, technische Nachweise und ein Entwässerungsplan bzw. Entwässerungsgesuch.

Wenn Sie mit FAGSI bauen unterstützen wir Sie und erstellen für Sie alle für den Bauantrag notwendigen Unterlagen. Bei Unsicherheiten bezüglich des Bauvorhabens oder bei Einzelfragen kann es zusätzlich sinnvoll sein, vor einem Bauantrag zunächst eine Bauvoranfrage zu stellen.

Lohnt sich eine Bauvoranfrage?

Mit einer Bauvoranfrage lässt sich schon vor einem Bauantragsverfahren klären, ob ein Grundstück wie geplant bebaut werden kann. Eine Bauvoranfrage kann bei der Gemeinde oder Baubehörde gestellt werden, um vorab zu klären, ob – oder mit welchen Einschränkungen – das geplante Bauvorhaben prinzipiell verwirklicht werden kann und ob es mit dem Baurecht oder den geltenden Bebauungsplänen vereinbar ist. Der auf dieser Basis von der Behörde ausgestellte sogenannte Bauvorentscheid nimmt zwar die Entscheidung über spätere Baugenehmigung nicht vorweg, verschafft dem Bauherrn aber mehr Planungssicherheit.